„Das Leben ist wie Fahrrad fahren. Man muss in Bewegung bleiben, um die Balance zu halten.“ 

           – Albert Einstein

Verschwiegenheit

Psychotherapeut*innen unterliegen gegenüber jedem Dritten (Ehe- oder Lebenspartner*innen, Erziehungsberechtigten, Arbeitgeber, etc.) einer gesetzlich verankerten, absoluten Verschwiegenheitspflicht nach § 15 PthG. Dies betrifft alle Inhalte des Gesprächs wie auch schriftlichen Aufzeichnungen in Zusammenhang mit den Therapiesitzungen. Ausnahme von der Schweigepflicht ist dann gegeben, wenn die berechtigte Sorge besteht, dass Selbst- oder Fremdgefährdung durch die Klientin bzw. den Klienten vorliegt.

Psychotherapeut*in in Ausbildung unter Supervision

Das österreichische Psychotherapiegesetz regelt genau, ab wann Psychotherapeut*innen mit Patient*innen eigenständig psychotherapeutisch arbeiten dürfen. Gewisse Aspekte der Arbeit werden dabei in regelmäßigen Abständen mit Supervisor*innen (Psychotherapeut*innen mit langjähriger Erfahrung und entsprechenden Zusatzqualifikationen) reflektiert. Dies dient der Qualitätssicherung.

Die Psychotherapie kann nur auf Basis von Freiwilligkeit geschehen. Ohne Ihre Einwilligung darf ich Sie nicht behandeln. Sie haben natürlich das Recht auf Information über Dauer, Frequenz und Kosten der Therapie.

Sollten Sie einen Termin einmal nicht wahrnehmen können, sagen Sie ihn bitte so bald wie möglich ab.